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WIESBADEN (dpa-AFX) - Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat ein Bürgerbegehren gegen die Teilprivatisierung der städtischen Horst-Schmidt-Kliniken (HSK) für zulässig erklärt. Die Richter untersagten am Donnerstag der Stadt, den geplanten Kaufvertrag mit der privaten Rhön Klinikum AG vor Ablauf des Bürgerbegehrens am 5. April 24.00 Uhr zu unterzeichnen.
Solange hat das 'Bündnis für eine kommunale HSK' Zeit, die laut Gemeindeordnung notwendigen etwa 6200 Unterschriften Wahlberechtigter zu sammeln. Damit könnte das Kaufangebot des Rhön-Konzerns hinfällig werden, das nach Angaben der Stadt auf den 31. März befristet ist. Eine Beschwerde gegen den Richterspruch (Az: 7 L 144/12.WI) beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) ist zulässig.
Als letztes Gremium der Landeshauptstadt hatte vergangene Woche die Stadtverordnetenversammlung zugestimmt, 49 Prozent der HSK an die private Rhön Klinikum AG zu verkaufen. Der Kaufpreis für das mit 100 Millionen Euro Schulden belastete Krankenhaus liegt nach Medienberichten bei über 300 Millionen Euro. Es ist einer größten Krankenhausverkäufe der vergangenen Jahre in Deutschland. Von Rhön und von der Stadt gab es zunächst keine Reaktion.
Als Sprecher des 'Bündnisses für eine kommunale HSK' stellte sich der Arzt Michael Forßbohm vor, organisatorische Unterstützung kommt von der Gewerkschaft Verdi. Die Kritiker befürchten, dass die Versorgung der Patienten und die Arbeitsbedingungen des Personals sich bei einem privaten Betreiber verschlechtern. Auch wenn nur ein Minderheitsanteil verkauft werde, übernehme Rhön die volle Kontrolle.
Schon vergangene Woche hatte der Anwalt Gerhard Strauch für das Bündnis erwirkt, dass die Stadt den Vertrag nicht unterzeichnen darf. Die Stadt habe es in der Hand gehabt, bei der Vertragsgestaltung und den Terminen der Gremien-Entscheidungen Zeit für ein Bürgerbegehren einzuplanen, schrieben die Richter nun. Es gehe um 'eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde'.
Erst nach einem erfolgreichen Bürgerbegehren und einer Bestätigung durch die Stadtverordneten findet laut hessischer Gemeindeordnung ein Bürgerentscheid statt, eine Abstimmung aller Bürger./fko/DP/stb
WIESBADEN (dpa-AFX) - Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat ein Bürgerbegehren gegen die Teilprivatisierung der städtischen Horst-Schmidt-Kliniken (HSK) für zulässig erklärt. Die Richter untersagten am Donnerstag der Stadt, den geplanten Kaufvertrag mit der privaten Rhön Klinikum
Solange hat das 'Bündnis für eine kommunale HSK' Zeit, die laut Gemeindeordnung notwendigen etwa 6200 Unterschriften Wahlberechtigter zu sammeln. Damit könnte das Kaufangebot des Rhön-Konzerns hinfällig werden, das nach Angaben der Stadt auf den 31. März befristet ist. Eine Beschwerde gegen den Richterspruch (Az: 7 L 144/12.WI) beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) ist zulässig.
Als letztes Gremium der Landeshauptstadt hatte vergangene Woche die Stadtverordnetenversammlung zugestimmt, 49 Prozent der HSK an die private Rhön Klinikum AG zu verkaufen. Der Kaufpreis für das mit 100 Millionen Euro Schulden belastete Krankenhaus liegt nach Medienberichten bei über 300 Millionen Euro. Es ist einer größten Krankenhausverkäufe der vergangenen Jahre in Deutschland. Von Rhön und von der Stadt gab es zunächst keine Reaktion.
Als Sprecher des 'Bündnisses für eine kommunale HSK' stellte sich der Arzt Michael Forßbohm vor, organisatorische Unterstützung kommt von der Gewerkschaft Verdi. Die Kritiker befürchten, dass die Versorgung der Patienten und die Arbeitsbedingungen des Personals sich bei einem privaten Betreiber verschlechtern. Auch wenn nur ein Minderheitsanteil verkauft werde, übernehme Rhön die volle Kontrolle.
Schon vergangene Woche hatte der Anwalt Gerhard Strauch für das Bündnis erwirkt, dass die Stadt den Vertrag nicht unterzeichnen darf. Die Stadt habe es in der Hand gehabt, bei der Vertragsgestaltung und den Terminen der Gremien-Entscheidungen Zeit für ein Bürgerbegehren einzuplanen, schrieben die Richter nun. Es gehe um 'eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde'.
Erst nach einem erfolgreichen Bürgerbegehren und einer Bestätigung durch die Stadtverordneten findet laut hessischer Gemeindeordnung ein Bürgerentscheid statt, eine Abstimmung aller Bürger./fko/DP/stb