Ab dem 1. Januar 2023 ist die Vermarktung, der Vertrieb und Verkauf von Futures an Kleinanleger mit Sitz in Deutschland von der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagt.
Abweichend von der ursprünglichen Entwurfsfassung vom Februar 2022 sieht die veröffentlichte Allgemeinverfügung jedoch Ausnahmen vor. So bleibt der Handel mit Futures zu Absicherungszwecken für Kleinanleger unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Ausnahmen bei Risikoabsicherung und Kontrakten ohne Nachschusspflicht Die Ausnahmeregelung erlaubt den Handel mit Terminkontrakten immer dann, wenn damit realwirtschaftliche Kursrisiken abgesichert werden. Diese Absicht ist vorab der depotführenden Bank beziehungsweise dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mitzuteilen. Diese Ausnahmeregelung wurde im Hinblick auf die Bedeutung der Kontrakte zur Absicherung für Agrarbetriebe und andere Wirtschaftsunternehmen geschaffen. Agrarbetriebe benutzen Futures beispielsweise dazu, um Preisschwankungen bei Weizen, Schweinen, Kartoffeln, Raps oder anderen Agrarprodukten über Warentermingeschäfte abzusichern.