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ROUNDUP: BGH-Richter verhandeln Grenzen der Anonymität im Netz

Veröffentlicht am 03.06.2014, 12:20
Aktualisiert 03.06.2014, 12:21

(Neu: Details der Verhandlung, mit Reaktion des Arztes)

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof prüft, wo die Anonymität im Netz endet. Der VI. Zivilsenat des Gerichts verhandelte am Dienstag in Karlsruhe über den Auskunftsanspruch eines Arztes aus Schwäbisch-Gmünd gegen das Internetportal Sanego. Dort können Patienten anonyme Bewertungen veröffentlichen, die anderen bei der Arztwahl helfen sollen. Eine Entscheidung wurde noch für Dienstag erwartet.

In dem jetzt bis in die höchste Instanz gelangten Rechtsstreit geht es darum, ob der Internet-Anbieter die Identität eines Nutzers preisgeben muss, dessen unzutreffende Vorwürfe die Persönlichkeitsrechte des Arztes verletzt haben. Sanego beruft sich darauf, dass solche Internet-Dienste laut Telemediengesetz anonym bereitgestellt werden müssen. In den beiden Stuttgarter Vorinstanzen hatte der Arzt weitgehend Recht bekommen. Daraufhin legte Sanego in der Frage des Auskunftsanspruchs Revision ein.

"Streitgegenstand ist Auskunft über Name und Anschrift eines Internetnutzers", erklärte der Vorsitzende Richter Gregor Galke. Die Bewertung des klagenden Arztes habe "unwahre und damit im Grundsatz unzulässige Tatsachenbehauptungen" enthalten - etwa, dass der Patient drei Stunden im Wartezimmer gesessen habe und dass Patientenakten in Wäschekörben aufbewahrt worden seien. Der Richter stellte die Frage: Greift der Schutz der Anonymität auch dann, wenn der Nutzer das Portal verwendet, "um in Grundrechte anderer einzugreifen"?

Der Arzt leitet seinen Anspruch auf Auskunft vor allem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab, wie Rechtsanwalt Matthias Siegmann ausführte. Mit der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen habe der Nutzer den Internet-Dienst missbraucht. Dies dürfe nicht unter den im Telemediengesetz verankerten Schutz der Anonymität fallen. Nach der Verhandlung sagte der klagende Arzt der Nachrichtenagentur dpa: "Es darf nicht sein, dass jemand derartige Vorwürfe erhebt, ohne seine Identität preiszugeben."

Die Gegenseite sieht das anders: Für Sanego sagte Rechtsanwalt Thomas von Plehwe, der Auskunftsanspruch sei nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe mit dem Telemediengesetz eine eindeutige Norm geschaffen und Ausnahmen eng abgesteckt. Die Anonymität im Netz sei von hoher politischer Bedeutung, sagte der Mainzer Rechtsanwalt Jens Gmerek, der Sanego bei den Verfahren in Stuttgart vertreten hatte. "Wenn wir anfangen, diese aufzuweichen, dann entfernen wir uns vom Rechtsstaat."/pz/DP/fbr

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