Die letzten Stunden haben geschlagen! Sparen Sie bis zu 50 % auf InvestingProJETZT ZUGREIFEN

ROUNDUP: LBBW-Vorstände hielten Zweckgesellschaften für nichts Besonderes

Veröffentlicht am 21.02.2014, 14:04

STUTTGART (dpa-AFX) - Die ehemaligen Vorstände der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) haben sich offenbar nicht immer im Detail mit den Zweckgesellschaften beschäftigt. Die Konstrukte, in deren Zusammenhang sich die Top-Manager vor Gericht verantworten müssen, haben für sie wohl keine Fragen aufgeworfen. 'Zweckgesellschaften waren für uns nichts Besonderes', sagte der freigestellte LBBW-Vorstand Michael Horn am Freitag vor dem Landgericht Stuttgart. Mit Details habe man sich im Vorstand nicht befasst, weil sie nicht von Bedeutung waren.

Die Staatsanwaltschaft wirft Horn und anderen früheren LBBW-Vorständen vor, dass sie Risiken aus Geschäften mit Zweckgesellschaften 2005 und 2006 in der Bilanz hätten aufführen müssen. In den Jahren zuvor hatte die LBBW sie zumindest in ihren Geschäftsberichten erwähnt.

Die Vorstände halten dagegen: Nach den damals geltenden Vorschriften wäre eine Konsolidierung zudem Zeitpunkt noch nicht nötig gewesen. Die Bankenaufsicht sei überdies über die Geschäfte informiert gewesen.

Mit den Konstrukten, die auf klingende Namen wie Bodensee I und II oder Mainau Funding hörten, wurden sogenannte Verbriefungsgeschäfte abgewickelt, in deren Rahmen Forderungen aus Krediten weiterverkauft wurden. Diese Form der Wertpapiere haben seit der Finanzkrise einen schlechten Ruf. Denn Verbriefungsgeschäfte mit minderwertigen Krediten ('Subprime') hatten unter anderem zur sogenannten Subprime-Krise und in deren Folge zu den Turbulenzen an den weltweiten Finanzmärkten in den Jahren 2008 und 2009 geführt. In deren Zuge musste die LBBW mit Milliarden von ihren Trägern - Stadt, Land und Sparkassen - gestützt werden.

Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft hätte die Bank die eventuellen Risiken aus den Geschäften mit Eigenkapital abfedern müssen. Die Vorstände hielten bislang dagegen, dass sich - selbst wenn sie das getan hätten - kaum Veränderungen in der Bilanz ergeben hätten. 'Das war ein relativ unwichtiger Punkt', sagte Ex-LBBW-Chef Siegfried Jaschinski auf die Frage, ob ein bestimmtes Vehikel mit Eigenkapital hätte hinterlegt werden müssen.

Die Frage, wie erheblich die Folgen für die Bank waren, soll ein Gutachter des Gerichts klären. Der kam zunächst in dem Prozess allerdings noch nicht zu Wort.b

Aktuelle Kommentare

Installieren Sie unsere App
Risikohinweis: Beim Handel mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen bestehen erhebliche Risiken, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres investierten Kapitals führen können. Die Kurse von Kryptowährungen unterliegen extremen Schwankungen und können durch externe Einflüsse wie finanzielle, regulatorische oder politische Ereignisse beeinflusst werden. Durch den Einsatz von Margin-Trading wird das finanzielle Risiko erhöht.
Vor Beginn des Handels mit Finanzinstrumenten und/oder Kryptowährungen ist es wichtig, die damit verbundenen Risiken vollständig zu verstehen. Es wird empfohlen, sich gegebenenfalls von einer unabhängigen und sachkundigen Person oder Institution beraten zu lassen.
Fusion Media weist darauf hin, dass die auf dieser Website bereitgestellten Kurse und Daten möglicherweise nicht in Echtzeit oder vollständig genau sind. Diese Informationen werden nicht unbedingt von Börsen, sondern von Market Makern zur Verfügung gestellt, was bedeutet, dass sie indikativ und nicht für Handelszwecke geeignet sein können. Fusion Media und andere Datenanbieter übernehmen daher keine Verantwortung für Handelsverluste, die durch die Verwendung dieser Daten entstehen können.
Die Nutzung, Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige, Änderung, Übertragung oder Verbreitung der auf dieser Website enthaltenen Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fusion Media und/oder des Datenproviders ist untersagt. Alle Rechte am geistigen Eigentum liegen bei den Anbietern und/oder der Börse, die die Daten auf dieser Website bereitstellen.
Fusion Media kann von Werbetreibenden auf der Website aufgrund Ihrer Interaktion mit Anzeigen oder Werbetreibenden vergütet werden.
Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der englischen und der deutschen Version dieser Vereinbarung ist die englische Version maßgeblich.
© 2007-2024 - Fusion Media Limited. Alle Rechte vorbehalten.