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ROUNDUP: Richter setzen Untergrenze für Lehrgeld bei geförderter Ausbildung

Veröffentlicht am 17.03.2015, 17:35
ROUNDUP: Richter setzen Untergrenze für Lehrgeld bei geförderter Ausbildung

ERFURT (dpa-AFX) - Das Bundesarbeitsgericht hat für öffentlich geförderte Ausbildungen eine Untergrenze für die Lehrlingsvergütung eingezogen. Eine Vergütung in Höhe von zwei Drittel des Bafög-Satzes sei in diesen Fällen angemessen, entschied der neunte Senat am Dienstag in Erfurt. Der einschlägige Bafög-Satz beträgt für Jugendliche, die nicht bei ihren Eltern wohnen, derzeit 465 Euro, die Untergrenze liegt demnach bei 310 Euro.

Geklagt hatte eine junge Frau, die sich in Ostthüringen über ein Bund-Länder-Programm zur Verkäuferin hatte ausbilden lassen. Dafür bekam sie monatlich 210 Euro im ersten und 217 Euro im zweiten Lehrjahr - also bis zu 100 Euro zu wenig im Monat. Deshalb verlangte sie eine Nachzahlung von gut 2300 Euro. Generell konnte sie sich mit ihrer Ansicht schon in den Vorinstanzen durchsetzen.

Nun könnten auch andere betroffene Lehrlinge in öffentlich geförderten Ausbildungsprogrammen rückwirkend Nachzahlungen beanspruchen. Wie ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts sagte, gelte dafür im Grundsatz eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Bei regulären Ausbildungsverhältnissen in der freien Wirtschaft hatten die Arbeitsrichter schon vor Jahren eine Mindestvergütung für Auszubildende festgezurrt: Sie liegt für nicht tarifgebundene Betriebe bei 80 Prozent des Tarifniveaus.

Generell sei eine Vergütung in Höhe der einschlägigen Tarifverträge angemessen, entschied der neunte Senat am Dienstag in Erfurt. Bei öffentlich geförderten Lehrstellen müsse aber berücksichtigt werden, dass die Leistung des Lehrlings nicht dem Ausbilder selbst zugutekomme und der Jugendliche wohl regulär keinen Ausbildungsplatz erhalten hätte.

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