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Scala-Verträge: Für Sparkasse zeichnet sich Niederlage ab

Veröffentlicht am 31.03.2014, 20:14

ULM (dpa-AFX) - Im Streit um die Kündigung gut verzinster Sparverträge bei der Sparkasse Ulm sind vor dem Landgericht Ulm am Montag keine Entscheidungen gefallen. Das Gericht legte jedoch seine Rechtsauffassungen dar. Und die sprechen für die Kunden der Bank. In der ersten Verhandlung ging es um die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Sparkasse. Sie ist der Auffassung, dass die Sparkasse die sogenannten Scala-Sparverträge von rund 4000 Kunden nicht einfach kündigen darf.

Die Rechtsanwälte der Sparkasse hatten argumentiert, die Bank habe von einem Kündigungsrecht gesprochen. Dabei hätte sich die Bank aber nicht auf eine Klausel im Scala-Vertrag, sondern auf ein gesetzliches Kündigungsrecht bezogen. Das Gericht stufte die Vertragsklausel als intransparent und damit als unwirksam ein. Aus ihr gehe nicht hervor, dass eigentlich nur den Scala-Kunden, nicht aber der Sparkasse ein Kündigungsrecht zustehe. Der Erfolg der Klage hänge nun davon ab, ob die Verbraucherzentrale in der Fortsetzung der Verhandlung am 7. Juli beweisen könne, dass sich die Sparkasse auf die Klausel im Vertrag berufen habe. Hierzu soll eine Scala-Kundin vom Gericht als Zeugin vernommen werden.

In der zweiten Verhandlung beschäftigte sich das Gericht mit den Klagen eines Anwaltes. Er vertritt 15 Scala-Kunden und wollte prüfen lassen, ob die Sparkasse eine Erhöhung der monatlichen Sparraten zu Recht verweigerte. Außerdem wollte er vom Gericht die Frage geklärt wissen, ob die Sparkasse die Scala-Verträge ordentlich kündigen kann.

Es zeichnete sich ab, dass die Bank zu Unrecht die Erhöhung der Sparraten verweigerte. Denn das Gericht war der Auffassung, dass eine Änderung der Ratenhöhe jederzeit möglich ist. Zudem geht es davon aus, dass die Sparkasse die Scala-Verträge vor Ablauf der vereinbarten Einzahlzeit nicht kündigen kann. Am 30. Juni soll im Fall des Anwalts das Urteil verkündet werden.

Die Ulmer Sparkasse hat nach Angaben ihres Sprechers die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts zur Kenntnis genommen. Man ziehe aber in Erwägung, die Urteile in beiden Fällen anzufechten.b

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