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DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0005501357

Veröffentlicht am 12.11.2012, 15:35
Aktualisiert 12.11.2012, 15:36
Zielgesellschaft: Axel Springer Aktiengesellschaft; Bieter: Herr Dr. Mathias Döpfner

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Mathias Döpfner, Potsdam

Veröffentlichung von Herrn Dr. Mathias Döpfner über die Befreiung von der

Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe

eines Pflichtangebots für Aktien der Axel Springer Aktiengesellschaft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') hat mit

Bescheid vom 24. Oktober 2012 Herrn Dr. Mathias Döpfner ('Antragsteller')

gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG, die Kontrollerlangung über die Axel Springer Aktiengesellschaft,

Berlin ('Axel Springer AG' oder 'Zielgesellschaft') aufgrund des am 14.

August 2012 erklärten Beitritts zu der zwischen Frau Dr. h.c. Friede

Springer ('Frau Dr. Springer') und der Friede Springer GmbH & Co. KG ('F.

Springer KG') am 14. August 2012 geschlossenen Poolvereinbarung zu

veröffentlichen, befreit, ferner von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2

Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35

Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu

veröffentlichen.

Der Antragsteller hielt am 14. August 2012 unmittelbar 126.345 Aktien

(entspricht rund 0,13 % der Stimmrechte) sowie mittelbar 1.120.347 Aktien

(entspricht rund 1,13 % der Stimmrechte) der Axel Springer AG. Mit Vertrag

vom 14. August 2012 hat Frau Dr. Springer 1.978.800 Aktien (entspricht 2 %

der Stimmrechte) der Axel-Springer AG an den Antragsteller verschenkt (die

'verschenkten Aktien'). Mit Erklärung vom 14. August 2012 ist der

Antragsteller weiterhin einer zwischen Frau Dr. Springer und der F.

Springer KG am 14. August 2012 abgeschlossenen Poolvereinbarung beigetreten

('Poolvertrag'). Frau Dr. Springer hielt am 14. August 2012 einschließlich

der verschenkten Aktien unmittelbar und mittelbar u.a. über die F. Springer

KG die Mehrheit der Stimmrechte an der Axel Springer AG.

Zweck des Poolvertrags ist es unter anderem, mittels eines Aktionärspools

('Stimmpool') die einheitliche Willensbildung und Stimmrechtsausübung in

der Hauptversammlung der Axel Springer AG und damit den Einfluss der

Poolmitglieder sicherzustellen. Der Poolvertrag ist auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Nach dem Poolvertrag sind die Stimmrechte und die sonstigen

Rechte aus den poolgebundenen Aktien in der Hauptversammlung der Axel

Springer AG jeweils gemäß den entsprechenden Beschlüssen der Poolmitglieder

auszuüben, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Sinne das jeweilige

Poolmitglied bei der Beschlussfassung des Pools abgestimmt hat. Das

Stimmrecht der Poolmitglieder richtet sich nach ihrem Stimmrecht in der

Hauptversammlung der Axel Springer AG, gerechnet nach der jeweiligen

Stückzahl ihrer stimmberechtigten poolgebundenen Aktien. Soweit die F.

Springer KG mittelbar an der Axel Springer AG beteiligt ist, richtet sich

ihr Stimmrecht nach der durchgerechneten Stückzahl der von der F. Springer

KG mittelbar gehaltenen stimmberechtigten poolgebundenen Aktien.

Die Beitrittserklärung des Antragstellers zum Poolvertrag bezieht sich nur

auf die verschenkten Aktien. Nach Wirksamwerden der Übertragung der

verschenkten Aktien hält der Antragsteller innerhalb des Stimmpools

Stimmrechte im einstelligen Prozentbereich.

Die Veröffentlichung der Befreiung von Herrn Dr. Mathias Döpfner unter

Angabe des Tenors und der wesentlichen Gründe wird wie folgt vorgenommen:

A. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der

Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung über

die Axel Springer Aktiengesellschaft, Berlin, aufgrund des am

14.08.2012 erklärten Beitritts zu der zwischen Dr. h. c. Friede

Springer und der Friede Springer GmbH & Co. KG am 14.08.2012

geschlossenen Poolvereinbarung, zu veröffentlichen, befreit, ferner von

den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu

veröffentlichen.



2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden

(Widerrufsvorbehalt), wenn

(a) die Poolvereinbarung gemäß vorstehender Ziffer 1 im Hinblick auf ihre

für Abstimmungen in einer Poolversammlung nach § 2 der Poolvereinbarung

gemäß vorstehender Ziffer 1 und das Stimmverhalten in der Axel Springer

Aktiengesellschaft, Berlin, geltenden Regelungen geändert wird oder

(b) der Antragsteller allein oder in Abstimmung mit einem oder mehreren

Dritten entweder

- über mehr als 50 % der Stimmrechte in einer Poolversammlung nach § 2 der

Poolvereinbarung gemäß vorstehender Ziffer 1 verfügt

- oder in einer Poolversammlung nach § 2 der Poolvereinbarung gemäß

vorstehender Ziffer 1 mehr als 50 % der Stimmrechte ausübt oder

(c) der Antragsteller dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der

tatsächlichen Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt, dass er seine

Beteiligung an der Zielgesellschaft auf mindestens 30 % der Stimmrechte in

der Zielgesellschaft erhöht. Für die Frage, ob der Antragsteller die

vorgenannte 30 %-Schwelle erreicht oder überschritten hat, gelten auch die

Zurechnungsregeln des § 30 WpÜG. Die der Poolvereinbarung gemäß

vorstehender Ziffer 1 jeweils unterfallenden Stimmrechte werden bei der

Feststellung, ob der Antragsteller die Möglichkeit zur Ausübung der

tatsächlichen Kontrolle über die Zielgesellschaft dadurch erlangt, dass er

seine Beteiligung an der Zielgesellschaft auf mindestens 30 % der

Stimmrechte in der Zielgesellschaft erhöht, nicht berücksichtigt.

Nach den vorstehenden Buchstaben a) und b) kann die Befreiung gemäß

vorstehender Ziffer 1 nur widerrufen werden, wenn die der Poolvereinbarung

gemäß vorstehender Ziffer 1 unterliegenden Stimmrechte 30 % oder mehr der

in der Axel Springer Aktiengesellschaft, Berlin, vorhandenen Stimmrechte

ausmachen.



3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgender

Auflage:

Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der

Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte,

unverzüglich mitzuteilen.



B. Die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids werden wie folgt

zusammengefasst:

Dem Antrag des Antragstellers auf Befreiung von den Verpflichtungen des §

35 Abs. 1 und 2 WpÜG war stattzugeben, da der Antrag zulässig und begründet

ist.

I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht gestellt

worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AV kann ein Antrag nach § 37 WpÜG

innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt

werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den

Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die

Zielgesellschaft erlangt hat.

II. Der Antrag ist auch begründet.



1. Kontrolle an der Zielgesellschaft

Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der

Stimmrechte an einer Zielgesellschaft.

Der Antragsteller hielt am 14. August 2012 unmittelbar Stimmrechte aus

126.345 Aktien der Zielgesellschaft. Die Stimmrechte aus weiteren 1.120.347

Aktien der Zielgesellschaft wurden ihm gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz

3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet.

Mit seinem Beitritt zum Poolvertrag am 14. August 2012 werden ihm zudem die

im Stimmpool gebundenen Aktien, soweit sie nicht nach Vollzug des

Schenkungsvertrags vom 14. August 2012 unmittelbar von ihm gehalten werden,

gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet.

Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus

Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten

in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt.

Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG

voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von

Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier, da nach dem Poolvertrag

die Mitglieder des Stimmpools verpflichtet sind, in der Hauptversammlung

der Zielgesellschaft ihre Stimmrechte aus den poolgebundenen Aktien

entsprechend den Beschlüssen der Poolmitglieder auszuüben. Es handelt sich

hier auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die im

Poolvertrag vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte

Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und der Poolvertrag

auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.

Mit dem Abschluss des Poolvertrags werden dem Antragsteller daher die den

Poolmitgliedern zustehenden Stimmrechte zugerechnet. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz

3 WpÜG gilt dies auch für Stimmrechte, die dem jeweiligen Poolmitglied

gemäß § 30 Abs. 1 WpÜG zugerechnet werden. Dem Antragsteller werden daher

zunächst die Stimmrechte aus den von Frau Dr. Springer direkt gehaltenen

Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet. Zudem werden dem Antragsteller

auch die Stimmrechte zugerechnet, welche der F. Springer KG ihrerseits

zuzurechnen sind.

Der Stimmrechtsanteil des Antragstellers in der Zielgesellschaft betrug am

14. August 2012 daher 54,65 % und hat somit an diesem Tag die

Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten.



2. Befreiungsgrund

Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 1

Var. 5 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der

Kontrolle rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der

Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls

ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als

Mitglied des Stimmpools tatsächlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft

ausübt. Aufgrund des geringen Stimmgewichts des Antragstellers kann dieser

keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Poolversammlung nehmen. Aufgrund

der bestehenden Aktienbesitzverhältnisse ordnet er sich vielmehr dem Willen

von Frau Dr. Springer unter.



3. Interessenabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In die Abwägung

sind die Interessen des Antragstellers und diejenigen der Inhaber der

Aktien der Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die

Interessen des Antragstellers, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die

Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, die Interessen der

Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es trotz der formellen

Kontrollerlangung durch den Antragsteller nicht zu einem materiellen

Kontrollwechsel kommt. Die ursprüngliche Kontrollsituation wird durch den

Abschluss des Poolvertrags nicht geändert, da das dominierende Mitglied im

Stimmpool, Frau Dr. Springer, bereits vor Abschluss des Poolvertrags über

mehr als 30 % der Stimmrechte in der Zielgesellschaft verfügte und damit

Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG ausübte.



III. Nebenbestimmungen

Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides soll

das Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt

werden. Bei einer Änderung der derzeitigen Regelung zur Abstimmung in der

Poolversammlung bzw. der Stimmrechtsverteilung im Stimmpool könnte sich die

derzeitige lediglich formelle Kontrollposition des Antragstellers in eine

tatsächlich Einfluss gewährende, materielle Kontrollposition wandeln. Durch

die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheides wird

sichergestellt, dass der betreffende Antragsteller in diesen Fällen seine

Kontrollposition nicht ausnutzt, ohne den Aktionären der Zielgesellschaft

eine öffentliches Angebot unterbreitet zu haben.

Die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors dieses Bescheides verpflichtet den

Antragsteller, der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten,

das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2

rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und dient damit der

Umsetzung des Widerrufsvorbehalts.

Potsdam, 12. November 2012

Mathias Döpfner

Ende der WpÜG-Meldung

12.11.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart

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