KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg muss klären, ob Fluggäste für verspätete Anschlussflüge in der Schweiz Schadenersatz erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem europäischen Gericht am Dienstag eine entsprechende Anfrage vor (Az. X ZR 105/12).
Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die einen Flug von Frankfurt am Main nach Zürich und von dort einen Anschlussflug nach Kamerun gebucht hatte. Der Abflug in Zürich verspätete sich um mehr als sechs Stunden, weshalb die Klägerin insgesamt mit mehr als 20 Stunden Verspätung an ihrem endgültigen Reiseziel ankam. Sie verlangte 600 Euro Ausgleichszahlung.
Es müsse geklärt werden, ob die europäische Fluggastrechteverordnung auch für Anschlussflüge von der Schweiz in ein Land außerhalb der EU gelte, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck zur Begründung der Entscheidung. Der BGH tendiere dazu, die Verordnung auch in diesem Fall gelten zu lassen - dann hätte die Frau Anspruch auf eine Geldzahlung. Da ein Schweizer Gericht jedoch anders entschieden habe, habe der BGH den Fall zur endgültigen Klärung dem EuGH vorgelegt./din/DP/fbr
Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die einen Flug von Frankfurt am Main nach Zürich und von dort einen Anschlussflug nach Kamerun gebucht hatte. Der Abflug in Zürich verspätete sich um mehr als sechs Stunden, weshalb die Klägerin insgesamt mit mehr als 20 Stunden Verspätung an ihrem endgültigen Reiseziel ankam. Sie verlangte 600 Euro Ausgleichszahlung.
Es müsse geklärt werden, ob die europäische Fluggastrechteverordnung auch für Anschlussflüge von der Schweiz in ein Land außerhalb der EU gelte, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck zur Begründung der Entscheidung. Der BGH tendiere dazu, die Verordnung auch in diesem Fall gelten zu lassen - dann hätte die Frau Anspruch auf eine Geldzahlung. Da ein Schweizer Gericht jedoch anders entschieden habe, habe der BGH den Fall zur endgültigen Klärung dem EuGH vorgelegt./din/DP/fbr