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Veröffentlicht am 10.11.2011, 08:16
Aktualisiert 10.11.2011, 08:20
Experten-Tipp: Auch Gewinn aus einer Direktversicherung ist

beitragspflichtig

Köln (ots) - In seinem Urteil vom 27.09.2011 (S 13 KR 245/10,

BeckRS 2011,77081) hat das SG Aachen erneut bestätigt, dass

Auszahlungen aus einem Direktversicherungsvertrag im Rahmen der

betrieblichen Altersversorgung (bAV) beitragspflichtig in der

gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Im abgeurteilten Verfahren stritten die Parteien darüber, ob und

ggf. in welchem Umfang die Klägerin auf Kapitalleistungen aus zwei

Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

(GKV) und Pflegeversicherung (PV) zu zahlen hat. Die Klägerin war der

Auffassung es könnten nur die eingezahlten Gehaltsanteile

nachträglich einer Beitragspflicht unterworfen werden, nicht jedoch

die Kapitalerträge.

Das Gericht hingegen vertrat die Auffassung, dass die ausgezahlten

Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1

des 'Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung'

(BetrAVG) inkl. der Gewinne der Beitragspflicht der GKV und PV

unterliegen - abzüglich etwaiger Eigenbeiträge der Klägerin. Die

Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen

Altersversorgung zur GKV ergibt sich aus §226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.

V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB

V), zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB

XI), der auf die vorgenannten Vorschriften des SGB V verweist.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind also gut beraten, wenn Sie sich

bei der Einrichtung, Erstellung und Überprüfung von Verträgen zur

betrieblichen Altersversorgung professionellen Rat einholen, um die

entsprechenden Haftungsgefahren einer Falschberatung abwälzen können.

Die Beratung zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung gehört

daher ausschließlich in die Hände eines professionellen

Expertennetzwerkes von Rechtsanwälten, Steuerberatern und gerichtlich

zugelassenen Rentenberatern. Der Deutsche bAV Service

(www.deutscher-bav-service.de) koordiniert vor diesem Hintergrund

eine umfassende rechtssichere Beratung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer,

Betriebsräte und Berater und garantiert den genannten Gruppen

einhergehend hohe Kompetenz, Professionalität und standardisierte

Abläufe.

Originaltext: Kenston Services GmbH

Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/102444

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Interessenten und Journalisten wenden sich bitte für weitere

Informationen an:

Deutscher bAV Service c/o Kenston Services GmbH

Siegburger Straße 126 - 50679 Köln

Telefon 0221 716 176 - 0 - Telefax 0221 716 176 - 50

info@dbav-service.de - www.deutscher-bav-service.de

Ansprechpartnerin: Ann Pöhler, Pressereferentin »Deutscher bAV

Service«

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