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KORRIGIERT-BGH-Richter zweifelt an VW-Argumenten im Diesel-Prozess

Veröffentlicht am 05.05.2020, 10:56
Aktualisiert 05.05.2020, 11:12
© Reuters.
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(Stellt im letzten Absatz Zuordnung des indirekten Zitats richtig - Richter Seiters, nicht VW-Anwalt Hall)

Karlsruhe, 05. Mai (Reuters) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Prozess um Schadenersatzansprüche von Autobesitzern im Dieselskandal Zweifel an der Position von Volkswagen (DE:VOWG) VOWG_p.DE geäußert. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters erklärte am Dienstag in seinem einleitenden Vortrag zahlreiche Argumente des Autobauers in dessen Revisionsantrag für nicht zutreffend oder stellte diese zumindest infrage. Das ließ auch VW-Anwalt Reiner Hall erst einmal schlucken: "Sie haben mir eine ordentlichen Fels in den Weg gelegt", sagte Hall bei Beginn seines Vortrags.

Es ist das erste Mal, dass sich der BGH mit einer Schadenersatzklage eines Autokäufers im VW-Dieselskandal in einer mündlichen Verhandlung beschäftigt. (VI ZR 252/19) Ein Urteil der obersten deutschen Zivilrichter gilt allen übrigen Gerichten als Richtschnur. Scharen von Verbraucheranwälten und ihre im Abgasbetrug geschädigten Mandanten blicken erwartungsvoll nach Karlsruhe. Das Urteil werde das Gericht aber erst zu einem späteren Zeitpunkt verkünden, sagte Seiters.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte geurteilt, der Kläger sei vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht worden, und hatte ihm 26.000 Euro Schadensersatz zugesprochen. Der Kläger hatte Anfang 2014 für rund 31.500 Euro einen gebrauchten VW Sharan mit Dieselmotor gekauft, in den eine Abschalteinrichtung verbaut ist. Sie sorgt dafür, dass die Wagen die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten. Weil ihm das OLG Koblenz bei seinem Urteil aber Kosten für die Nutzung des Fahrzeugs abzog, ging der Kläger in Revision. VW rief Karlsruhe ebenfalls an und will, dass die Richter alle Forderungen zurückweisen.

Richter Seiters erklärte, dass er den Abzug einer Nutzungsentschädigung für gerechtfertigt hält. Auch wie diese vom OLG Koblenz berechnet wurde, sei nicht zu beanstanden.

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