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DGAP-News: Ad-hoc-Meldungen per Twitter? In Deutschland nach Recherche von ARIVA.DE derzeit kaum zu erwarten (deutsch)

Veröffentlicht am 04.04.2013, 16:22
Aktualisiert 04.04.2013, 16:24
Ad-hoc-Meldungen per Twitter? In Deutschland nach Recherche von ARIVA.DE derzeit kaum zu erwarten

DGAP-News: ARIVA.DE AG / Schlagwort(e): Sonstiges

Ad-hoc-Meldungen per Twitter? In Deutschland nach Recherche von

ARIVA.DE derzeit kaum zu erwarten

04.04.2013 / 16:22

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US-Börsenaufsicht erlaubt Veröffentlichung kursrelevanter Informationen in

sozialen Netzwerken

Kiel, 03.04.2013 (ARIVA.DE/es) Dürfen Aktiengesellschaften Informationen,

die den Kurs beeinflussen können, auf ihren Facebookseiten bekannt geben

oder an Investoren twittern? Die US-Aufsichtsbehörde SEC sagt ja. In einer

Grundsatzentscheidung hat sie am Dienstag (Ortszeit) festgelegt, dass

Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken durchaus mit den in den USA

geltenden Offenlegungspflichten für Aktienunternehmen (Regulation Fair

Disclosure) übereinstimmen.

Voraussetzung sei allerdings, dass das Unternehmen zuvor darüber aufgeklärt

hat, dass es den jeweiligen Kanal für eben diese Zwecke nutzt. Anlass für

die Entscheidung war ein Eintrag des Netflix-Vorstandes Reed Hastings auf

seiner persönlichen Facebook-Seite, in dessen Folge der Aktienkurs der

Online-Videothek von 70,45 US-Dollar auf mehr als 81 US-Dollar gestiegen

war. Netflix (WKN: 552484, ISIN: US64110L1061) hatte die Information nicht

auf anderem Wege veröffentlicht - und auch zuvor nicht darauf hingewiesen,

dass die persönliche Facebook-Seite des Vorstands hierfür genutzt wird.

Die meisten sozialen Netzwerke seien hervorragende Werkzeuge für die

Kommunikation mit Investoren, sagt George Canellos von der Börsenaufsicht

SEC - allerdings dürfe der Zugang nicht beschränkt sein, und Investoren

müssten die kursrelevanten Informationen auch auf diesen Kanälen erwarten.

Sanktionen hätten Hastings und Netflix von der SEC nicht zu befürchten, da

bislang die Veröffentlichung per sozialer Netzwerke in den USA nicht

explizit geregelt gewesen sei.

In Deutschland sind Ad-hoc-Meldungen per Twitter nach Recherche des

Börseninformationsdienstes ARIVA.DE kaum zu erwarten. Wie

Aktiengesellschaften den im Wertpapierhandelsgesetz beschriebenen

Mitteilungspflichten nachkommen müssen, regelt der Gesetzgeber hierzulande

mit der 'Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und

Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von

Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz', kurz WpAIV. So

kompliziert der Titel, so konkret sind die Bestimmungen.

Unter anderem verlangt die Verordnung in Abschnitt drei (§3a) von den

Unternehmen, dass der Absender der Information sicher identifiziert werden

kann. Zudem muss erkennbar sein, dass es sich um eine vorgeschriebene

Information handelt, die europaweit verbreitet werden soll. Bei

Insiderinformationen muss der Veröffentlichungspflichtige zudem dafür

sorgen, dass die Information über ein elektronisch betriebenes

Informationsverbreitungssystem in die Öffentlichkeit gelangt, das bei

Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist (§5).

Sollten Aktiengesellschaften in Deutschland auf die Idee kommen, Twitter

oder Facebook für kursrelevante Informationen zu nutzen, müssten diese und

weitere Anforderungen auch für die sozialen Netzwerke sichergestellt sein.

'Die WpAIV regelt sehr dezidiert die Art der Veröffentlichung', sagte

Dominika Kula, Sprecherin Wertpapieraufsicht/Asset-Management bei der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Anfrage von

ARIVA.DE. 'Die Transparenzvorschriften dienen dem Schutz der Anleger.' In

den USA gelte ein anderes Rechtssystem. Das sei bei der Beurteilung der

SEC-Entscheidung zu berücksichtigen.

Ende der Corporate News

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206066 04.04.2013

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