Ad-hoc-Meldungen per Twitter? In Deutschland nach Recherche von ARIVA.DE derzeit kaum zu erwarten
DGAP-News: ARIVA.DE AG / Schlagwort(e): Sonstiges
Ad-hoc-Meldungen per Twitter? In Deutschland nach Recherche von
ARIVA.DE derzeit kaum zu erwarten
04.04.2013 / 16:22
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US-Börsenaufsicht erlaubt Veröffentlichung kursrelevanter Informationen in
sozialen Netzwerken
Kiel, 03.04.2013 (ARIVA.DE/es) Dürfen Aktiengesellschaften Informationen,
die den Kurs beeinflussen können, auf ihren Facebookseiten bekannt geben
oder an Investoren twittern? Die US-Aufsichtsbehörde SEC sagt ja. In einer
Grundsatzentscheidung hat sie am Dienstag (Ortszeit) festgelegt, dass
Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken durchaus mit den in den USA
geltenden Offenlegungspflichten für Aktienunternehmen (Regulation Fair
Disclosure) übereinstimmen.
Voraussetzung sei allerdings, dass das Unternehmen zuvor darüber aufgeklärt
hat, dass es den jeweiligen Kanal für eben diese Zwecke nutzt. Anlass für
die Entscheidung war ein Eintrag des Netflix-Vorstandes Reed Hastings auf
seiner persönlichen Facebook-Seite, in dessen Folge der Aktienkurs der
Online-Videothek von 70,45 US-Dollar auf mehr als 81 US-Dollar gestiegen
war. Netflix (WKN: 552484, ISIN: US64110L1061) hatte die Information nicht
auf anderem Wege veröffentlicht - und auch zuvor nicht darauf hingewiesen,
dass die persönliche Facebook-Seite des Vorstands hierfür genutzt wird.
Die meisten sozialen Netzwerke seien hervorragende Werkzeuge für die
Kommunikation mit Investoren, sagt George Canellos von der Börsenaufsicht
SEC - allerdings dürfe der Zugang nicht beschränkt sein, und Investoren
müssten die kursrelevanten Informationen auch auf diesen Kanälen erwarten.
Sanktionen hätten Hastings und Netflix von der SEC nicht zu befürchten, da
bislang die Veröffentlichung per sozialer Netzwerke in den USA nicht
explizit geregelt gewesen sei.
In Deutschland sind Ad-hoc-Meldungen per Twitter nach Recherche des
Börseninformationsdienstes ARIVA.DE kaum zu erwarten. Wie
Aktiengesellschaften den im Wertpapierhandelsgesetz beschriebenen
Mitteilungspflichten nachkommen müssen, regelt der Gesetzgeber hierzulande
mit der 'Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von
Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz', kurz WpAIV. So
kompliziert der Titel, so konkret sind die Bestimmungen.
Unter anderem verlangt die Verordnung in Abschnitt drei (§3a) von den
Unternehmen, dass der Absender der Information sicher identifiziert werden
kann. Zudem muss erkennbar sein, dass es sich um eine vorgeschriebene
Information handelt, die europaweit verbreitet werden soll. Bei
Insiderinformationen muss der Veröffentlichungspflichtige zudem dafür
sorgen, dass die Information über ein elektronisch betriebenes
Informationsverbreitungssystem in die Öffentlichkeit gelangt, das bei
Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist (§5).
Sollten Aktiengesellschaften in Deutschland auf die Idee kommen, Twitter
oder Facebook für kursrelevante Informationen zu nutzen, müssten diese und
weitere Anforderungen auch für die sozialen Netzwerke sichergestellt sein.
'Die WpAIV regelt sehr dezidiert die Art der Veröffentlichung', sagte
Dominika Kula, Sprecherin Wertpapieraufsicht/Asset-Management bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Anfrage von
ARIVA.DE. 'Die Transparenzvorschriften dienen dem Schutz der Anleger.' In
den USA gelte ein anderes Rechtssystem. Das sei bei der Beurteilung der
SEC-Entscheidung zu berücksichtigen.
Ende der Corporate News
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04.04.2013 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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206066 04.04.2013
DGAP-News: ARIVA.DE AG / Schlagwort(e): Sonstiges
Ad-hoc-Meldungen per Twitter? In Deutschland nach Recherche von
ARIVA.DE derzeit kaum zu erwarten
04.04.2013 / 16:22
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US-Börsenaufsicht erlaubt Veröffentlichung kursrelevanter Informationen in
sozialen Netzwerken
Kiel, 03.04.2013 (ARIVA.DE/es) Dürfen Aktiengesellschaften Informationen,
die den Kurs beeinflussen können, auf ihren Facebookseiten bekannt geben
oder an Investoren twittern? Die US-Aufsichtsbehörde SEC sagt ja. In einer
Grundsatzentscheidung hat sie am Dienstag (Ortszeit) festgelegt, dass
Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken durchaus mit den in den USA
geltenden Offenlegungspflichten für Aktienunternehmen (Regulation Fair
Disclosure) übereinstimmen.
Voraussetzung sei allerdings, dass das Unternehmen zuvor darüber aufgeklärt
hat, dass es den jeweiligen Kanal für eben diese Zwecke nutzt. Anlass für
die Entscheidung war ein Eintrag des Netflix-Vorstandes Reed Hastings auf
seiner persönlichen Facebook-Seite, in dessen Folge der Aktienkurs der
Online-Videothek von 70,45 US-Dollar auf mehr als 81 US-Dollar gestiegen
war. Netflix (WKN: 552484, ISIN: US64110L1061) hatte die Information nicht
auf anderem Wege veröffentlicht - und auch zuvor nicht darauf hingewiesen,
dass die persönliche Facebook-Seite des Vorstands hierfür genutzt wird.
Die meisten sozialen Netzwerke seien hervorragende Werkzeuge für die
Kommunikation mit Investoren, sagt George Canellos von der Börsenaufsicht
SEC - allerdings dürfe der Zugang nicht beschränkt sein, und Investoren
müssten die kursrelevanten Informationen auch auf diesen Kanälen erwarten.
Sanktionen hätten Hastings und Netflix von der SEC nicht zu befürchten, da
bislang die Veröffentlichung per sozialer Netzwerke in den USA nicht
explizit geregelt gewesen sei.
In Deutschland sind Ad-hoc-Meldungen per Twitter nach Recherche des
Börseninformationsdienstes ARIVA.DE kaum zu erwarten. Wie
Aktiengesellschaften den im Wertpapierhandelsgesetz beschriebenen
Mitteilungspflichten nachkommen müssen, regelt der Gesetzgeber hierzulande
mit der 'Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von
Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz', kurz WpAIV. So
kompliziert der Titel, so konkret sind die Bestimmungen.
Unter anderem verlangt die Verordnung in Abschnitt drei (§3a) von den
Unternehmen, dass der Absender der Information sicher identifiziert werden
kann. Zudem muss erkennbar sein, dass es sich um eine vorgeschriebene
Information handelt, die europaweit verbreitet werden soll. Bei
Insiderinformationen muss der Veröffentlichungspflichtige zudem dafür
sorgen, dass die Information über ein elektronisch betriebenes
Informationsverbreitungssystem in die Öffentlichkeit gelangt, das bei
Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist (§5).
Sollten Aktiengesellschaften in Deutschland auf die Idee kommen, Twitter
oder Facebook für kursrelevante Informationen zu nutzen, müssten diese und
weitere Anforderungen auch für die sozialen Netzwerke sichergestellt sein.
'Die WpAIV regelt sehr dezidiert die Art der Veröffentlichung', sagte
Dominika Kula, Sprecherin Wertpapieraufsicht/Asset-Management bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Anfrage von
ARIVA.DE. 'Die Transparenzvorschriften dienen dem Schutz der Anleger.' In
den USA gelte ein anderes Rechtssystem. Das sei bei der Beurteilung der
SEC-Entscheidung zu berücksichtigen.
Ende der Corporate News
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übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
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Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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206066 04.04.2013