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Veröffentlicht am 28.02.2012, 09:43
Spektakuläres Urteil gegen Commerzbank

München (ots) - Am 27. Februar 2012 hat das Oberlandesgericht

München in einem spektakulären Verfahren ein Urteil verkündet, nach

dem die Commerzbank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

zweier Fondsgesellschaften zum Schadensersatz verurteilt wurde (AZ.

17 U 1924/11).

Die im Berufungsverfahren wiederholte Beweisaufnahme hat gezeigt,

dass die Mitarbeiter der Commerzbank in völlig unzureichender Weise

für den Verdacht von Geldwäsche sensibilisiert worden waren. Die

Commerzbank hatte im Jahr 2006 einer Vermögensverwalterin, deren

Geschäftsführer wegen desselben Vorganges inzwischen rechtskräftig

wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt wurde, sowie einer weiteren

Gesellschaft ohne jegliche Bonitätsprüfung zwei Darlehen gewährt und

sich zu deren Besicherung Pfandrechte an dem verwalteten Vermögen der

Fondsgesellschaften einräumen lassen. Diese Pfandrechte hat die Bank

verwertet, nachdem die Zinszahlungen durch die beiden Gesellschaften

(Darlehensnehmerinnen) eingestellt wurden. Auf diese Weise wurden im

Jahr 2006 weit über 1.000 HAT-Anleger geschädigt, die ohnehin in den

1990er Jahren infolge des arglistigen Verhaltens der Initiatoren

sowie des Treuhänders massive Verluste einzustecken hatten.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, dass der

besagte Kundenbetreuer der Commerzbank mit den Grundbegriffen der

Geldwäscheproblematik in keiner Weise vertraut war; seine

Vorgesetzten haben eingeräumt, dass sie über die Problematik der

Geldwäsche mit dem betreffenden Mitarbeiter, der immerhin jahrelang

als Prokurist und Abteilungsleiter bei der Commerzbank beschäftigt

war, kein einziges Mal gesprochen hatten.

In Zeiten, in denen die Bekämpfung von Geldwäsche immer mehr im

Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und internationaler

Verpflichtungen steht (siehe nur die dritte Geldwäscherichtlinie

2005/60/EG vom 26.10.2005) kann dieses Urteil durchaus als deutliches

Signal an die Bankenwelt verstanden werden, sich künftig ernsthafter

mit dieser Problematik zu befassen.

Originaltext: Rechtsanwälte Paproth Metzler Dr. Ertel & Partner

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zuständiger Sachbearbeiter:

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Ertel, München

Maffeistr. 3/II

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Tel.: (089) 46 13 85 - 0

Fax: (089) 46 13 85 - 10

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