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Befreiung / Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter: Theodor Niesmann

Veröffentlicht am 09.11.2022, 18:40
Aktualisiert 09.11.2022, 18:45
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VBKG
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EQS-WpÜG: Theodor Niesmann / Befreiung

Befreiung / Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie (ETR:VBKG) AG; Bieter:

Theodor Niesmann

09.11.2022 / 18:40 CET/CEST

Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein

Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung

von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung

und zur Abgabe eines Pflichtangebots für die Aktien der

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG , Thura Mark 18, 06780 Zörbig

Wertpapierkennnummer A0JL9W

ISIN DE000A0JL9W6

Mit Bescheid vom 19.10.2022 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch "BaFin") auf Antrag vom

09.08.2022

Herr Theodor Niesmann

(nachfolgend "Antragsteller")

im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts zum Poolvertrag in der

Fassung vom 26.08.2022 gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG in Verbindung mit § 9

Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35

Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie

AG (nachfolgend auch "VERBIO" oder "Zielgesellschaft") zu veröffentlichen,

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln

und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der jeweilige Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO für den Fall, dass er infolge des Wirksamwerdens

des Schenkungs- und Abtretungsvertrages vom 02./06.08.2022 und dem damit

verbundenen Beitritt zum Poolvertrag in der Fassung vom 26.08.2022

mittelbar Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der VERBIO

Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, erlangen sollte, von der Pflicht nach

§ 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte

BioEnergie AG, Zörbig, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14

Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Der Widerruf der Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides

bleibt für die Fälle vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), dass

a. Der Antragsteller nicht bis zum 31.12.2022 infolge des Wirksamwerdens

der schenkweisen Abtretung gemäß dem Schenkungs- und Abtretungsvertrags

vom 02./06.2022 unmittelbares Eigentum an 100.000 Stückaktien der VERBIO

Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, erlangt und

b. die schenkweise Abtretung gemäß dem Schenkungs- und Abtretungsvertrag

vom 02./06.08.2022 widerrufen wird.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids

ergeht zudem unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG):

a. Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht den Vollzug des Schenkungs- und

Abtretungsvertrags vom 02./06.08.2022 sowie den damit verbundenen

unmittelbaren Erwerb von 100.000 Stückaktien der VERBIO Vereinigte

BioEnergie AG, Zörbig, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum

15.01.2023, nachzuweisen.

b. Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht einen etwaigen Widerruf der schenkweisen

Abtretung gemäß dem Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 02./06.08.2022

unverzüglich anzuzeigen.

4. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung gemäß § 37

Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO ist von dem

Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.

Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt:

Zielgesellschaft ist die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, mit Sitz in Zörbig

(die "Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in

63.397.913 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem

anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die

Stückaktien der VERBIO sind unter der ISIN DE000A0JL9W6 zum Handel am

regulierten Markt der Börse Frankfurt zugelassen.

Die Altaktionäre der Zielgesellschaft und teilweise deren Familienmitglieder

(die "Poolmitglieder") haben zum Zwecke der einheitlichen Ausübung von

Stimmrechten, Sicherstellung des Einflusses der Poolmitglieder auf die

Geschicke der Zielgesellschaft sowie der erbschaftssteuerlichen Begünstigung

eine Poolvereinbarung (die "Poolvereinbarung") geschlossen.

Die Poolvereinbarung wurde erstmals am 23.08.2006 abgeschlossen und besteht

seitdem, in zuletzt am 26.08.2022 geänderter Fassung, ununterbrochen fort.

Zwischen drei Poolmitgliedern besteht darüber hinaus ein am 05.04.2019

abgeschlossener Unterpoolvertrag. Zweck des Unterpoolvertrags ist die

einheitliche Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder des Unterpools in

Versammlungen der Poolmitglieder der Poolvereinbarung.

Der Antragsteller hält unmittelbar ca. 0,14 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte.

Mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 02./06.08.2022 erklärten die

Schenker insgesamt 100.000 Stückaktien der Zielgesellschaft schenkweise an

den Antragsteller abzutreten. Die schenkweise Abtretung steht unter der

aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Befreiung von den Verpflichtungen

des § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG sowie der auflösenden Bedingung

des Widerrufs der schenkweisen Abtretung.

Der Antragsteller erklärte mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom

02./06.08.2022, dass er beabsichtige der Poolvereinbarung beizutreten. Der

Poolvereinbarung, in zuletzt geänderter Fassung vom 26.08.2022, ist der

Antragsteller aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der schenkweisen

Abtretung mit sämtlichen von ihm bereits unmittelbar gehaltenen Stückaktien

der Zielgesellschaft beigetreten.

Dem Beitritt des Antragstellers zur Poolvereinbarung sowie der schenkweisen

Abtretung von 100.000 Stückaktien der Zielgesellschaft haben die bisherigen

Poolmitglieder zugestimmt.

B. Rechtliche Erwägungen:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Kontrollerwerb des Antragstellers

Infolge des Wirksamwerdens der schenkweisen Abtretung von 100.000

Stückaktien der Zielgesellschaft unter dem Schenkungs- und Abtretungsvertrag

und dem damit verbundenen Beitritt zur Poolvereinbarung wird der

Antragsteller mittelbar Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß §§ 29 Abs.

2, 35 WpÜG erlangen.

Mit Wirksamwerden der schenkweisen Abtretung und dem damit verbundenen

Beitritt zur Poolvereinbarung werden dem Antragsteller ab diesem Zeitpunkt

Stimmrechte entsprechend 68,63 % des Grundkapitals, die von den

Poolmitgliedern unmittelbar gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG

zugerechnet. In Verbindung mit den künftig vom Antragsteller insgesamt

unmittelbar gehaltenen Stückaktien, stehen dem Antragsteller dann insgesamt

68,89 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu.

2. Befreiungsgrund

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. §

9 S. 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO sind erfüllt.

Der Antragsteller wird mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft bei

Wirksamwerden der schwenkweisen Abtretung und dem damit verbundenen Beitritt

zur Poolvereinbarung erlangen. Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt

wird der Antragsteller die Kontrolle an der Zielgesellschaft zwar nicht

aufgrund des Wirksamwerdens der schenkweisen Abtretung, sondern infolge des

Beitritts zur Poolvereinbarung erlangen. Der für die positive Entscheidung

erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der

privilegierten Schenkung und der Kontrollerlangung ist allerdings gegeben.

§ 9 S. 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO setzt voraus, dass Kontrolle an der

Zielgesellschaft durch Schenkung erlangt wurde, sofern der Schenker und

Antragsteller nicht verwandt im Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind. Der

Antragsteller und die Schenker sind angabegemäß nicht miteinander verwandt.

Der Sachverhalt ist als Schenkung zwischen Parteien, die nicht verwandt im

Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind, anzusehen.

3. Interessensabwägung

Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit den Interessen des

Antragstellers an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 S.

1 und Abs. 2 S. 1 WpÜG überwiegen die Interessen des Antragstellers.

Die Kontrollerlangung des Antragstellers bietet den außenstehenden

Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche

Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle

Kontrollsituation letztendlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach

wie vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt. Die

außenstehenden Aktionäre sehen sich daher weiterhin den Poolmitgliedern mit

ihrem Stimmrechtsanteil in Höhe von ca. 68,89 % der Stimmrechte ausgesetzt.

Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S.

1 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation liegt

nicht vor.

4. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36

Abs. 2 VwVfG. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im

Ermessen der BaFin.

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09.11.2022 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

Medienarchiv unter https://eqs-news.com

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Sprache: Deutsch

Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover,

München, Stuttgart, Tradegate Exchange

Ende der Mitteilung EQS News-Service

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1483569 09.11.

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