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DGAP-Adhoc: Porsche Automobil Holding SE: Weitere Hedgefonds ziehen Berufung im Verfahren vor dem U.S. Court of Appeals for the Second Circuit zurück (deutsch)

Veröffentlicht am 30.04.2013, 17:50
Porsche Automobil Holding SE: Weitere Hedgefonds ziehen Berufung im Verfahren vor dem U.S. Court of Appeals for the Second Circuit zurück

Porsche Automobil Holding SE / Schlagwort(e): Rechtssache

30.04.2013 17:50

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch

die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Im Berufungsverfahren vor dem U.S. Court of Appeals for the Second Circuit

gegen die Porsche Automobil Holding SE ('Porsche SE') und ehemalige

Vorstandsmitglieder der Porsche SE haben 12 Kläger der insgesamt zuletzt 20

Kläger ihre Berufung gegen die Abweisung ihrer Klagen durch den U.S.

District Court for the Southern District of New York mit Zustimmung der

Porsche SE zurückgenommen. Die Berufungsrücknahme bedarf zu ihrer

Wirksamkeit noch der Annahme durch das Gericht. Das Berufungsverfahren in

Bezug auf die verbleibenden 8 Kläger bleibt von der Berufungsrücknahme

unberührt. Die Porsche SE hält die Klagen weiterhin für unzulässig und

unbegründet.

Vor dem U.S. District Court for the Southern District of New York hatten

ursprünglich insgesamt 46 Hedgefonds Schadensersatzklagen gegen die Porsche

SE und zum Teil auch gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der Porsche SE

erhoben und einen Schaden von insgesamt mehr als 2,5 Mrd. US-Dollar geltend

gemacht. Die Kläger hatten Ansprüche auf der Grundlage der

US-Wertpapiergesetze und des so genannten Common Law im Zusammenhang mit

dem Erwerb von Volkswagen-Stammaktien durch die Porsche SE und den

diesbezüglichen Veröffentlichungen im Jahr 2008 behauptet. Der U.S.

District Court for the Southern District of New York hatte die Klagen im

Dezember 2010 in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen hatten 32 Kläger

Berufung eingelegt. Von diesen 32 Klägern hatten 12 bereits im März 2013

ihre Berufung zurückgenommen.

Die weiteren 12 Kläger, die nun ihre Berufung zurückgenommen haben, hatten

ursprünglich auch vor dem New York State Supreme Court gegen die Porsche SE

geklagt. In den Verfahren vor dem New York State Supreme Court hatten die

Kläger bereits am 31. Januar 2013 mit der Porsche SE eine Vereinbarung zur

Beendigung aller Verfahren vor diesem Gericht geschlossen. In dieser

Vereinbarung hatten sich die Kläger bereit erklärt, auf die Einlegung von

Rechtsmitteln gegen die Abweisung ihrer Klagen durch die Appellate Division

des New York State Supreme Court (Berufungskammer) zu verzichten, und die

Porsche SE hatte sich bereit erklärt, gegenüber Ansprüchen der Kläger, die

in Deutschland innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Vereinbarung

klageweise gerichtlich geltend gemacht werden, nicht die Einrede der

Verjährung zu erheben. Die Porsche SE hält die geltend gemachten Ansprüche

unverändert für unbegründet.

30.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Porsche Automobil Holding SE

Porscheplatz 1

70435 Stuttgart

Deutschland

Telefon: +49 (0)711 911-11000

Fax: +49 (0)711 911-11819

E-Mail: info@porsche.de

Internet: www.porsche-se.com

ISIN: DE000PAH0038

WKN: PAH003

Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard),

München, Stuttgart; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg,

Hannover; Terminbörse EUREX



Ende der Mitteilung DGAP News-Service



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